Satzung

Vereinssatzung
Kultur- und Spaßgesellschaft e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kultur- und Spaßgesellschaft“. Er soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen werden und
nach der Eintragung den Namen „Kultur und Spaßgesellschaft e.V.“
führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist 94560 Offenberg.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Heimat- und Brauchtumspflege sowie die Förderung
des kulturellen Lebens in der Gemeinde Offenberg. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Volks- und Laientheaters und
des regional angestammten Brauchtums.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2010.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils
alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt.
(3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Verein schriftlich oder
per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und zu unterzeichnen.

§7 Kassenprüfer

(1) Ein Mitglied des Vereins übernimmt die Aufgabe des Kassenprüfers, der
von der Versammlung der aktiven Mitglieder auf zwei Jahre gewählt wird.
(2) Der Kassenprüfer überprüft nach Ablauf eines Rechnungsjahres den
gesamten Rechnungsabschluss und erstattet über das Ergebnis der Prüfung
einen schriftlichen Bericht, der in der Vollversammlung zu verlesen ist. Der
Bericht ist vom Kassenprüfer zu unterzeichnen.
(3) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben
gerechtfertigt sind, solange die Mittel für Satzungsgemäße Zwecke
verausgabt wurden.
(4) Auf Verlangen des Kassenprüfers oder eines anderen
Vorstandsmitgliedes kann ein Stellvertreter des Kassenprüfers gewählt
werden.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Die Versammlung der Mitglieder hat innerhalb eines Kalenderjahres
einmal stattzufinden. Die Einberufung hat durch den Vorstand unter
Wahrung einer Frist von 2 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist
zuständig für:
• Bericht des Vorstandes
• Bericht des Kassenprüfer
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Verschiedenes, soweit entsprechende Anträge der Mitglieder gem.
Abs.4 gestellt werden
• Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
im Sinne der §10 und §11
• Satzungsänderung
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung oder
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu stellen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung geführten Mitglieder
anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung ein zu berufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diesen
Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu dieser
erneuten Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens 1
Woche zu erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache
Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Maßgebend ist jeweils die Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen;
Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder
in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine geheime
Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

§9 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(4)Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder mit absoluter
Mehrheit. Wird vom Recht der Berufung fristgerecht kein Gebrauch
gemacht, tritt der Ausschluss in Kraft.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar im
Voraus zu entrichten. Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet die
Versammlung der Mitglieder.

§11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet, die
geltende Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die vom Vorstand
im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen zu befolgen.
(2) Das Mitglied ist berechtigt, sämtliche Einrichtungen des Vereins nach
Maßgabe bestehender Ordnungen in Anspruch zu nehmen, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in der
Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen
mitzuwirken.
(3) Das Mitglied ist ferner angehalten, das Ansehen und die Interessen des
Vereins zu wahren, es ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des
Vereins pfleglich zu behandeln.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Vollversammlung erfolgen. In dieser Versammlung muss
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sein. Die Beschlussfassung ist in §8(6) geregelt.
(2) Das bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den TSV Aschenau/Breitenhausen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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